Persönliche Haftung von Geschäftsführern nach §1 StaRUG

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern nach §1 StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) bezieht sich auf ihre Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement. Sie können ihre Haftung verringern, indem sie frühzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmensfortführung ergreifen und Risiken minimieren.

Die NIS 2-Richtlinie bringt neue Anforderungen an die Cybersicherheit für Unternehmen

Für Geschäftsführer bedeutet das: persönliche Haftung bei Nichteinhaltung! Fehlende Sicherheitsmaßnahmen können bei einem Cyberangriff nicht nur hohe Bußgelder von bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des Jahresumsatzes nach sich ziehen, sondern auch zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Jetzt handeln und Cybersicherheit zur Priorität machen!