Persönliche Haftung von Geschäftsführern nach §1 StaRUG

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern nach §1 StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) bezieht sich auf ihre Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement. Sie können ihre Haftung verringern, indem sie frühzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmensfortführung ergreifen und Risiken minimieren.